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Promotionsordnung
des Fachbereichs Physik der Universität Hamburg
vom 26. Mai 1982
veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger
vom 27. Oktober 1982 (S. 1897)
mit Änderungen vom 17. April 1985
veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger vom 10. Oktober 1985 (S. 1978)
mit Änderungen vom 08. Juli 1987
veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger vom 17. März 1988 (S. 489)
mit Änderungen vom 26. Januar 1994
veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger vom 6. Juli 1994 (S. 1749)
mit Änderungen vom 8. Dezember 1999
veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger vom 17. Dezember 2001 (S. 4610)
mit Änderungen vom 5. Juli 2000
veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger vom 28. Dezember 2001 (S. 4682)
§1
(1) Der Fachbereich Physik der
Universität Hamburg verleiht im ordentlichen Promotionsverfahren (§2 bis §17)
den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) und
im außerordentlichen Verfahren (§18) den Grad eines Doktors der
Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.).
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der
Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit.
I..
Ordentliches Promotionsverfahren
§2
Promotionsleistungen
Die ordentliche Promotion erfolgt auf
Grund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) oder gleichwertiger
wissenschaftlicher Leistungen und eines Vortrages mit anschließender Diskussion
(Disputation).
§3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Promotion ist ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
im Fach Physik. Der Studienabschluss wird in der Regel nachgewiesen durch a) die
bestandene Diplomprüfung im Fach Physik oder b) das bestandene Staatsexamen
für das Lehramt an der Oberstufe - Allgemeinbildende Schulen - mit Physik als
dem Unterrichtsfach, in dem die Hausarbeit geschrieben wurde.
(2) Bei Vorlage anderer akademischer
Prüfungszeugnisse kann der Promotionsausschuss diese entweder als gleichwertig
anerkennen oder zusätzliche Prüfungsauflagen in Anlehnung an die
Diplom-Prüfungsordnung für Physik erteilen.
(3) In allen anderen Fällen kann der
Fachbereichsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses vor der Zulassung zur
Promotion eine mündliche Prüfung in Anlehnung an die Diplom-Prüfungsordnung
verlangen.
(4) In jedem Fall müssen die bisherigen
wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers eine erfolgreiche Promotion erwarten
lassen.
§4
Anfertigung der Dissertation
(1) Eine Dissertation kann mit oder ohne
Betreuung angefertigt werden.
(2) Als Betreuer kommen Professoren oder
Privatdozenten des Fachbereichs Physik in Betracht; Professoren oder
Privatdozenten anderer Fachbereiche können vom Fachbereichsrat als Betreuer
zugelassen werden. Der Promotionsausschuss kann die Betreuung einer Dissertation
im Einzelfall auch anderen promovierten Wissenschaftlern als den zuvor genannten
übertragen.
(3) Findet ein Bewerber keinen Betreuer,
so kann er sich unter Angabe des vorläufigen Arbeitstitels seiner Dissertation
an den Promotionsausschuss wenden. Dieser bemüht sich, einen Betreuer zu
finden.
(4) Bei Dissertationen, die innerhalb
einer Forschungsgruppe im Fachbereich Physik oder in anderen Fachbereichen
beziehungsweise wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität Hamburg
angefertigt werden sollen, ist vor Beginn der Arbeit von dem Bewerber und seinem
Betreuer sicherzustellen, dass ein Arbeitsplatz vorhanden ist.
(5) Der Beginn der Arbeit an einer
Dissertation ist vom Betreuer unter Angabe des vorläufigen Dissertationsthemas
dem Promotionsausschuss mitzuteilen.
(6) Ist der Betreuer nicht hauptberuflich
am Fachbereich Physik beschäftigt, so benennt der Promotionsausschuss einen
Professor des Fachbereichs Physik, dem vor Einreichen der Arbeit ein
weitgehender Einblick in das bearbeitete Problem und die Art seiner Bearbeitung
gegeben werden soll.
§5
Zuständigkeit des Fachbereichs Physik
(1) Ergeben sich Zweifel an der
Zuständigkeit des Fachbereichs Physik, so teilt der Promotionsausschuss dies
dem Bewerber und dem Betreuer mit und benennt zugleich den nach seiner Meinung
zuständigen Fachbereich.
(2) Bei interdisziplinären
Dissertationen, bei denen nur zu einem Teil der Fachbereich Physik zuständig
ist, soll der Promotionsausschuss versuchen, eine Einigung über die
Zuständigkeit und Durchführung des Promotionsverfahrens mit anderen
betroffenen Fachbereichen herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, so teilt
der Promotionsausschuss dies dem Bewerber, dem Betreuer und dem Ausschuss für
Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs mit und benennt zugleich das nach
seiner Meinung angemessene Verfahren.
(3) Der Promotionsausschuss ist
verpflichtet, spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung dem Bewerber eine
Mitteilung gemäß Absatz 1 oder 2 zu machen oder ihm zu bestätigen, dass die
spätere Begutachtung der Arbeit vom Fachbereich Physik übernommen wird.
(4) Die Frist nach Absatz 3 gilt auch bei
Anfragen zur Zuständigkeit des Fachbereichs Physik für Arbeiten, die
außerhalb des Fachbereichs ohne Betreuung angefertigt und als Dissertation
eingereicht werden sollen.
§6
Anforderungen an die Dissertation
(1) Die Dissertation soll die Befähigung
des Bewerbers zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit mit
wissenschaftlich beachtenswerten Ergebnissen in einer Forschungsrichtung des
Faches Physik oder seiner Grenzgebiete erweisen. Sie muss der Veröffentlichung
würdig sein. Teile der Dissertation können vorher veröffentlicht sein.
(2) Die Dissertation darf nicht bereits
Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen sein.
(3) Die Dissertation muss in deutscher
oder englischer Sprache abgefasst sein; auf Antrag kann der Fachbereichsrat die
Abfassung in einer anderen Sprache genehmigen.
(4) Das Titelblatt der Dissertation muss
die in den "Richtlinien für das Promotionsverfahren" (§9 Absatz 2)
vorgeschriebene Form haben. Die Dissertation muss nach dem Titelblatt eine
Zusammenfassung (Abstract) in deutscher und englischer Sprache von jeweils nicht
mehr als einer Seite Umfang enthalten. Am Schluss der Abhandlung hat der
Bewerber anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel er für die Arbeit benutzt
hat.
(5) Die Dissertation kann auch Teil einer
gemeinschaftlichen Arbeit sein, wenn der Leistungsteil des Bewerbers den an eine
allein verfasste Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. In diesem
Fall muss der individuelle Beitrag des Bewerbers dadurch dokumentiert werden,
dass entweder der Anteil, für den der einzelne Bewerber zuständig und
verantwortlich ist, durch Angabe der entsprechenden Seiten im Rahmen der
Gesamtarbeit kenntlich gemacht wird, oder dass die Beiträge, die die einzelnen
Bewerber geleistet haben, von den Bewerbern durch eine dem Inhalt und Umfang der
Gesamtarbeit angemessene Beschreibung gesondert kenntlich gemacht werden.
(6) Gleichwertige wissenschaftliche
Leistungen nach §2 müssen, damit sie prüfbar sind, angemessen dokumentiert
sein. Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
§7
Zulassung zur Promotion
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion
ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem
Antrag sind beizufügen:
- drei Exemplare der Dissertation im druckreifen Zustand oder drei Exemplare
der Dokumentation gemäß §6 Absatz 6,
- ein tabellarischer Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung der
wissenschaftlichen Ausbildung,
- Zeugnisse über die abgelegten Hochschul- oder Staatsprüfungen,
- eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der
Bewerber sich bereits anderwärts um den Doktorgrad beworben hat,
- eine Versicherung darüber, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe (bei
gemeinschaftlichen Arbeiten nur in Zusammenarbeit mit den anderen Autoren
der Arbeit) angefertigt worden ist, sowie darüber, dass der Bewerber die
wörtlich oder inhaltlich aus anderen Quellen entnommenen Stellen als solche
kenntlich gemacht hat,
- im Falle einer gemeinschaftlichen Arbeit die Angabe des eigenen Anteils,
- eine Liste der von dem Bewerber bereits veröffentlichten
wissenschaftlichen Arbeiten in fünffacher Ausfertigung.
Auf Anforderung durch den
Promotionsausschuss hat der Bewerber bis zu drei weitere Exemplare der
Dissertation oder der Dokumentation gemäß $6 Absatz 6 einzureichen.
(2) Die Zulassung zur Promotion kann nur
versagt werden, wenn die in der Promotionsordnung genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.
§8
Rücktritt vom Promotionsverfahren
Der Bewerber kann vom Promotionsverfahren
zurücktreten, bis das erste Gutachten beim Promotionsausschuss eingegangen ist.
Ein späterer Rücktritt hat zur Folge, dass die Dissertation als abgelehnt
gilt.
§9
Promotionsausschuss
(1) Der Promotionsausschuss ist ein
ständiger Ausschuss des Fachbereichs und bearbeitet alle mit dem
Promotionsverfahren zusammenhängenden Fragen. Der Ausschuss entscheidet
insbesondere über die Zulassung zur Promotion und über die Auswahl der
Gutachter. Er sorgt für einen zügigen Ablauf des Promotionsverfahrens. Für
die Ausführung der Beschlüsse ist der Vorsitzende der Promotionsausschusses
verantwortlich.
(2) Der Promotionsausschuss erlässt die
zur Durchführung dieser Promotionsordnung erforderlichen Richtlinien;
insbesondere regelt er die Einzelheiten des Promotionsverfahrens und gibt,
soweit nötig, Formblätter heraus. Die "Richtlinien für das
Promotionsverfahren" bedürfen der Zustimmung des Fachbereichsrates.
(3) Dem Promotionsausschuss gehören an:
der Fachbereichssprecher, sein Vertreter, ein weiterer Professor, ein Dozent
gemäß §167 Absatz 1 HmbHG und ein Hochschulassistent oder promovierter
wissenschaftlicher Mitarbeiter. Jedes Mitglied des Promotionsauschusses hat zwei
Stellvertreter; die Stellvertreter des Fachbereichssprechers und seines
Vertreters gehören der Gruppe der Professoren an. Ist ein Mitglied des
Promotionsauschusses Gutachter in einem Promotionsverfahren, so nimmt einer
seiner Stellvertreter seine Funktion als Mitglied des Promotionsausschusses
wahr. Die Mitglieder des Promotionsausschussses und ihre Stellvertreter, mit
Ausnahme des Fachbereichssprechers und seines Vertreters, werden vom
Fachbereichsrat für zwei Jahre gewählt.
(4) Der Promotionsausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung, die dem Fachbereichsrat mitzuteilen ist. Soweit nach ihr
Entscheidungen an Mitglieder delegiert oder im Umlaufverfahren getroffen werden,
bedarf sie der Zustimmung des Fachbereichsrates. Der Fachbereichssprecher ist
Vorsitzender des Promotionsausschusses, sein Vertreter ist stellvertretender
Vorsitzender.
§ 10
Die Gutachter
(1) Die Dissertation ist von mindestens
zwei Gutachtern aus dem Kreis der Professoren und Privatdozenten zu begutachten.
Einer der Gutachter muss dem Fachbereich Physik als Professor in Dauerstellung
angehören; in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Bei
Dissertationen mit Betreuung wird ein Gutachten von dem Betreuer erstellt.
(2) Der Bewerber kann Gutachter
vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu
entsprechen. Bei Dissertationen ohne Betreuung muss einer der Gutachter im
Einvernehmen mit dem Doktoranden bestellt werden.
(3) Der Promotionsausschuss teilt dem
Bewerber die Namen der Gutachter mit. Lehnt der Bewerber binnen zwei Wochen
einen Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, so entscheidet der
Promotionsausschuss nach Anhörung des Abgelehnten und des Bewerbers.
(4) Der Promotionsausschuss soll dafür
sorgen, dass die Gutachten spätestens zwei Monate nach der Zulassung zur
Promotion vorliegen.
§ 11
Das Gutachterverfahren
(1) Die Gutachter geben ein schriftlich
begründetes Urteil über die Dissertation ab, das durch eine der folgenden
Noten auszudrücken ist:
1 = sehr gut,
2 = gut,
3 = genügend,
4 = ungenügend.
Zwischenwerte zur differenzierteren
Beurteilung der Arbeit sind dadurch zu bilden, dass die Notenziffern um 0,3
erniedrigt oder erhöht werden. Die Gutachter können vorschlagen, die Note
"ausgezeichnet" zu erteilen.
(2) Die Arbeit kann auf übereinstimmenden
Vorschlag der Gutachter unbenotet durch den Promotionsausschuss zur Umarbeitung
an den Bewerber zurückgegeben werden. Die Änderungen im Rahmen der Umarbeitung
müssen klar umrissene, präzise formulierte Gegenstände beziehungsweise
Fragestellungen betreffen und sollen nicht zu einer wesentlichen Änderung der
Arbeit führen. Nach Vorlage der neuen Fassung wird das Verfahren nach Absatz 1
angewandt.
(3) Der Eingang der Gutachten wird dem
Bewerber unter Angabe der Noten mitgeteilt. Er kann die Gutachten einsehen.
Binnen einer Frist von vier Wochen kann der Bewerber einen schriftlich
begründeten Antrag auf Benennung von bis zu zwei weiteren Gutachtern an den
Promotionsausschuss stellen.
(4) Der Promotionsausschuss stellt die
Gesamtnote der Dissertation fest. Sie lautet bei einem arithmetischen Mittel der
Noten der einzelnen Gutachten von
bis 1,5 "sehr gut"
über 1,5 bis 2,5 "gut"
über 2,5 bis 3,5 "genügend"
über 3,5 "ungenügend"
Haben mindestens einer, nicht aber alle
Gutachter die Arbeit als ungenügend bezeichnet oder ist die Differenz zwischen
den Noten zwei oder größer, so führt der Promotionsausschuss mit den
Gutachtern ein klärendes Gespräch und entscheidet auf Grund des Gesprächs
über die Note der Dissertation. Ihm steht es frei, ein weiteres Gutachten
einzuholen.
Die Note "ausgezeichnet" wird
nur auf übereinstimmenden Vorschlag von mindestens drei Gutachtern erteilt.
Wurden nur zwei Gutachten eingeholt, die beide die Note
"ausgezeichnet" vorschlagen, bestellt der Promotionsausschuss einen
weiteren Gutachter. Wird nicht in allen Gutachten die Note
"ausgezeichnet" vorgeschlagen, geht der Vorschlag
"ausgezeichnet" mit der Notenziffer 0,7 in die Mittelwertbildung nach
Satz 2 ein.
(5) Ist die Gesamtnote der Dissertation
ungenügend, so ist die Dissertation damit abgelehnt. Das Promotionsverfahren
ist dann erfolglos abgeschlossen.
§12
Disputation
(1) Ist die Gesamtnote der Dissertation
mindestens genügend oder wurde zweimal die Note ausgezeichnet vorgeschlagen, so
findet eine Disputation statt..
(2) In der Disputation soll der Bewerber
zeigen, dass er in der Lage ist, ein wissenschaftliches Gespräch über
Fragestellungen zu führen, die im Zusammenhang mit der Dissertation stehen. Das
Gespräch soll sich dabei auch auf angrenzende Fragestellungen (sowie den
Forschungsstand in ihnen) erstrecken. Entstand die Dissertation aus
gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, soll der Bewerber auch zeigen, dass er
seinen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe
selbständig erläutern und vertreten kann.
(3) Die Disputation sollte nicht länger
als eine Stunde dauern. Ihr geht ein Vortrag des Bewerbers von bis zu 45 Minuten
Dauer voraus. In dem Absatz 2 Satz 3 genannten Fall sollte die Disputation nicht
länger als eineinhalb Stunden dauern.
(4) Vortrag und Disputation sind
hochschulöffentlich. Der Promotionsausschuss kann die Öffentlichkeit auf
Antrag des Bewerbers ausschließen, wenn sie für ihn einen besonderen Nachteil
besorgen lässt. Vortrag und Disputation finden in der Regel im Rahmen eines
Seminars in dem Institut statt, in dem der Bewerber wissenschaftlich gearbeitet
hat. An der Disputation nehmen als Fragesteller teil: die Mitglieder des
Promotionsausschusses, die Gutachter der Dissertation, die Gutachter der
Disputation (Absatz 5) sowie weitere vom Promotionsausschuss zu benennende
Fachvertreter. Der Promotionsausschuss entscheidet über Zeit und Ort der
Disputation. Er lädt den Bewerber und die Fragesteller schriftlich zur
Disputation ein. Den übrigen Mitgliedern des Fachbereichs gibt der
Promotionsausschuss Zeit und Ort des Vortrags durch Anschlag in den Instituten
bekannt.
(5) Der Promotionsausschuss benennt zur
Beurteilung der Disputation zwei Gutachter aus dem Kreis der Professoren,
Privatdozenten und Dozenten gemäß §167 Absatz 1 HmbHG und teilt deren Namen
dem Bewerber mit. Lehnt der Bewerber binnen zwei Wochen einen Gutachter wegen
Besorgnis der Befangenheit ab, so entscheidet der Promotionsausschuss nach
Anhörung des Abgelehnten und des Bewerbers.
(6) Die Gutachter geben dem
Promotionsausschuss ein gemeinsames, schriftlich begründetes Urteil über die
Disputation ab, das durch eine der folgenden Noten auszudrücken ist:
>1 = sehr gut,
2 = gut,
3 = genügend,
4 = nicht bestanden.
Auf Grund dieses Urteils stellt der
Promotionsausschuss die Note der Disputation fest. Besteht der Bewerber die
Disputation nicht, so kann er sie binnen Jahresfrist einmal wiederholen.
(7) Versäumt der Bewerber den Termin der
Disputation, so gilt diese als nicht bestanden, wenn er die Säumnis nicht
hinreichend entschuldigt; anderenfalls setzt der Promotionsausschuss einen neuen
Termin fest.
§13
Gesamtnote der Promotion
Der Promotionsausschuss stellt die
Gesamtnote der Promotion fest. Bei ihrer Bildung wird die Disputationsnote
einfach, die ungerundete Dissertationsnote zweifach gewertet. Die in §11 Absatz
4 genannten Bewertungsintervalle gelten entsprechend mit der Abweichung, dass
die Gesamtnote bei über 3,5 "nicht bestanden" lautet.
Lautet die Gesamtnote der Dissertation "ausgezeichnet" und die Note
der Disputation "sehr gut", kann der Promotionsausschuss durch
einstimmigen Beschluss die Gesamtnote "ausgezeichnet" erteilen.
§14
Veröffentlichung der Dissertation
(1) Nach bestandener Disputation hat der
Bewerber die Dissertation zu veröffentlichen, soweit sie nicht bereits
veröffentlicht wurde (§6 Absatz 1 Satz 3).
(2) Bei der Veröffentlichung der
Dissertation hat der Bewerber die Form zu beachten, die in den "Richtlinien
für das Promotionsverfahren" (§9 Absatz 2) vorgeschrieben wird.
(3) Auf Antrag kann der
Promotionsausschuss genehmigen, dass eine vom Original abweichende Fassung
veröffentlicht wird, wenn die Gutachter bestätigen, dass diese Fassung den
wesentlichen Inhalt der Dissertation wiedergibt.
(4) Von der Dissertation hat der Bewerber
an die Staats- und Universitätsbibliothek abzuliefern: entweder
a) 60 Exemplare in Buch- oder
Fotodruck zum Zweck der Verbreitung
oder
b) 4 Exemplare, wenn die
Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt oder
c) 3 Exemplare in kopierfähiger
Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 60 weiteren Kopien in Form
von Mikrofiches. In diesem Fall überträgt der Bewerber der Hochschule das
Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation
herzustellen und zu verbreiten. oder
d) 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher
Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine
Mindestauflage von 60 Exemplaren nachgewiesen wird. Verlagsverträge sollen
vorgelegt werden.
e) 4 Exemplare bei elektronischer
Veröffentlichung. Datenformat und Datenträger der elektronischen Version
sind mit der Staats- und Universitätsbibliothek (SUB) abzustimmen. In
diesem Fall überträgt die Bewerberin bzw. der Bewerber der Hochschule das
Recht, die elektronische Version auf einem allgemein zugänglichen Server
zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Bewerber hat die Pflichtexemplare
binnen eines Jahres nach der Disputation dem Fachbereich abzuliefern. Der
Vorsitzende des Promotionsauschusses kann die Ablieferungsfrist auf vor Ablauf
gestellten Antrag des Bewerbers aus wichtigem Grund verlängern. Versäumt der
Bewerber die Ablieferungsfrist, so verliert er seine Rechte aus der Promotion.
Bei unverschuldeter Fristversäumung wird ihm auf seinen unverzüglich
gestellten Antrag Fristverlängerung gewährt; in Zweifelsfällen entscheidet
der Promotionsausschuss.
§15
Verleihung des Doktorgrades
(1) Wenn die Gesamtnote mindestens
genügend ist und der Bewerber die Druckstücke fristgerecht abgeliefert hat,
verleiht der Fachbereich den akademischen Grad eines Doktors der
Naturwissenschaften durch Aushändigung oder Zustellung einer vom Sprecher des
Fachbereichs unterzeichneten und mit dem Siegel der Universität versehenen
Urkunde (Doktorbrief).
(2) Vor Empfang des Doktorbriefes ist der
Bewerber nicht berechtigt, den Titel eines Doktors der Naturwissenschaften zu
führen.
§16
Überprüfung des Verfahrens
Auf Antrag des Bewerbers, eines Mitglieds
des Promotionsausschusses oder eines Gutachters ist der Fachbereichsrat zur
Überprüfung des Promotionsverfahrens verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt
das Recht, eine Überprüfung des Promotionsverfahrens durch den Ausschuss für
Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs herbeizuführen oder Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses oder des Fachbereichsrats
einzulegen.
§17
Aberkennung des Doktorgrades
Die Aberkennung des Doktorgrades richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
II.
Außerordentliches Promotionsverfahren
§18
Ehrenpromotion
(1) Die Verleihung des Grades eines
Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber erfolgt in Anerkennung
hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Physik.
(2) Der Verleihung müssen fünf Sechstel
der Mitglieder des Fachbereichsrates zustimmen.
(3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch
Überreichung einer Urkunde, in der die Leistungen des Geehrten gewürdigt
werden.
§19
(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage
nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Mit diesem Tage tritt
die Promotionsordnung des Fachbereichs Physik vom 7. April 1976, geändert am
18. Oktober 1978, außer Kraft.
(2) An diesem Tage laufende
Promotionsverfahren werden nach den Vorschriften der in Absatz 1 Satz 2
genannten Promotionsordnung zu Ende geführt.
H a m b u r g , den 1. Oktober 1982
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
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